Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass der Erwerb eines streitverfangenen Grundstücks durch den Rechtsanwalt zum Zweck der Erfüllung seiner offenen Honorarforderung nicht gegen das Verbot der quota litis verstößt und auch keine Auswirkungen auf das Verfahren hat.
OBDK, 04.10.2004, 14 Bkd 3/04