§ 1002 ABGB; § 15a GmbHG; § 89 GmbHG; § 90 GmbHG; § 149 HGB
Der OGH erörtert, dass vom Liquidator erteilte Vollmachten auch nach dessen Tod aufrecht bleiben und legt dar, dass der Liquidator zum Verkauf des gesamten Vermögens die Einwilligung der qualifizierten Gesellschaftermehrheit benötigt.