Art 87 EG; Art 88 EG; § 2 EAVG
Das VwGH beantragt die Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Anwendbarkeit jener Norm, die Unternehmen, die nicht ausschließlich körperliche Wirtschaftsprodukte von der Rückerstattung der Energieabgabe ausnimmt, wenn die Kommission gemäß art 87 Abs 3 EG darlegte, dass die Beihilfe mit art 87 Abs 3 lit c EG in Einklang steht.