Zusammenfassung: Das OLG Linz erörtert, dass bei Einbringung einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist Schadenersatzforderungen auch erst nach Ablauf der Verjährungsfrist in einem anhängigen Verfahren durch Klagsausdehnung eingefordert werden können. Weiters legt das OLG Linz dar, dass das Rekursverfahren gegen die Zulassung der Klagsänderung einseitig ist.
OLG Linz, 08.07.2004, 6 R 79/04m