Zusammenfassung: Der Autor nimmt eine französische Gerichtsentscheidung, in der ein Gastwirt wegen des Ausschanks von Alkoholika an einen bereits betrunkenen Autolenker, der nachher einen Verkehrsunfall mit schweren Folgen verursachte, eine Strafverurteilung bekam, zum Anlass, dessen allfällige Strafbarkeit im österreichischen Beteiligungssystem, also eine Beteiligungsmöglichkeit am Fahrlässigkeitsdelikt, zu prüfen. Dabei nimmt er auch Stellung zum Bestimmtheitserfordernis von Strafnormen.