Zusammenfassung: Das LG St.Pölten erörtert, dass die Partei, die nur den Antrag auf Zeugenvernehmung im Rechtshilfeweg stellte, für eine unmittelbare Vernehmung vor dem Gericht nicht als Beweisführer zu qualifizieren ist, sodass auch die Unterlassung der Leistung eines Kostenvorschusses keine Rechtsfolgen nach sich zieht.
LG St.Pölten, 14.11.2003, 36 R 385/03s