Zusammenfassung: Das LG Linz legt dar, dass § 1333 Abs 2 ABGB bei Bemessung der gesetzlichen Verzugszinsen für den Ersatzanspruch bezüglich der Verfahrenskosten nicht zugrundezulegen ist, vielmehr Zinsen in Höhe von 4 % zustehen.
LG Linz, 27.08.2003, 37 R 156/03h