Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass die disziplinarrechtliche Ahndung einer unechten Doppelvertretung keine Schädigung einer Partei voraussetzt und legt dar, dass das Behalten des Mandats die Annahme eines geringen Verschuldensgrads ausschließt.
OBDK, 14.10.2002, 1 Bkd 1/2002