Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass ein Angebot an die Bank betreffend einer Forderungszession zur Darlehenssicherung und die spätere Einbringung einer Hypothekarklage durch einen Kanzleipartner als Doppelvertretung zu qualifizieren ist. Weiters legt die OBDK dar, dass die mangelnde Erfassung des Angebots in der EDV keine Organisationsschuld begründet.
OBDK, 24.11.2003, 14 Bkd 7/03