Zusammenfassung: Die OBDK führt aus, dass die Bezeichnung als "Top-Rechtsanwalt" in einer Werbeeinschaltung aufgrund des marktschreierischen Charakters das Standesrecht der Rechtsanwälte verletzt, betont aber gleichzeitig, dass die Unterlassung der Vernehmung eines Entlastungszeugen einen Verfahrensmangel darstellt.
OBDK, 17.11.2003, 7 Bkd 3/03