Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob ein Rechtsanwalt für Beratungsmängel oder Versäumnisse eines früheren Rechtsvertreters haftet und nimmt Stellung zur Rechtsansicht des OGH, die in Fällen, in denen auch der zweite Rechtsanwalt nicht auf Mängel hinweist, eine Haftung der beiden Rechtsanwälte zur ungeteilten Hand annimmt. Lenneis erläutert unter Einbeziehung einschlägiger Judikatur die Sorgfaltspflichten der beiden Rechtsvertreter und spricht sich für eine einzelfallbezogene Adäquanzprüfung aus.