Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass ein Sachwalter, der als Verfahrenshelfer im Zivilverfahren beigezogen wird, keine Honorarforderung gegen den Klienten geltend machen darf.
OBDK, 27.10.2003, 10 Bkd 6/03
Rechtsgrundlagen: § 226 ABGB; § 227 ABGB; § 228 ABGB; § 282 ABGB