Zusammenfassung: Das HG Wien nimmt Stellung zur Auslegung unklarer Klauseln in Versicherungsverträgen und erörtert, dass ein Laptop als persönliches Bedarfsgut zu qualifizieren ist.
HG Wien, 29.07.2004, 1 R 89/04s
Rechtsgrundlagen: § 915 ABGB; § 502 Abs 2 ZPO