Zusammenfassung: Dellisch nimmt in seinem Beitrag Stellung zu § 10 Abs 3 RAO, der die Beistellung eines Rechtsvertreters durch die Rechtsanwaltskammer vorsieht. Nach Erörterung der Anwendungsvoraussetzungen behandelt er auch die Frage, wer die Solvenz des Klienten zu überprüfen hat, in welchen Höhe und auf welcher Rechtsgrundlage der Rechtsanwalt sein Vertretungsentgelt bemessen darf und arbeitet die Unterschiedsmerkmale zur Beistellung eines Verfahrenshelfers heraus.