Zusammenfassung: Das OLG Wien nimmt Stellung zum Kostenersatzanspruch für eine Säumnisbeschwerde und prüft, ob die Honorarforderung eines Rechtsanwalts eine Amtshaftungsforderung begründet. Weiters legt es dar, dass die mangelhafte Umsetzung bundesrechtlicher Bestimmungen durch den UVS die Haftung von Bund und Land zur ungeteilten Hand auslöst. Rainer konkretisiert in seiner Anmerkung die Argumentationslinie des OLG, erörtert den Eintritt der Fälligkeit des Honoraranspruchs eines Rechtsanwalts und weist auf die Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen des AHG hin.