Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass auch eine allfällige Zusage der Arbeiterkammer, für die Erfüllung der nötigen Formalfragen zu sorgen, den Rechtsanwalt nicht von der Beischaffung einer Vertretervollmacht der zu vertretenden Arbeitnehmer bzw von der Veranlassung einer einstweiligen Zulassung befreit. Weiters beurteilt die OBDK den Verschuldensgrad und allfällige disziplinarrechtliche Folgen der Bezugnahme des Rechtsanwalts auf nicht vorhandene Vollmachten.