Zusammenfassung: Schärf bezieht sich in seiner Replik auf einen Beitrag Hollaenders, in dem dieser die Strafbarkeit des Schächtens bejahte. Der Autor kritisiert vor allem die mangelnde Analyse der Tatbestandselemente der Tierquälerei, insbesondere der "rohen Misshandlung", behandelt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorgaben und verweist auf ein Erkenntnis des EGMR aus dem Jahr 2000, wonach die Untersagung des Schächtens eine Verletzung der Religionsfreiheit begründe.