§ 5 AHR
Der OGH legt dar, dass sich die Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar vorrangig nach der Interessenslage des Auftraggebers und erst zweitrangig nach den in den Honorarrichtlinien festgelegten Mindestsummen bestimmt.
OGH 25.03.2003, 1 Ob 42/03p