Zusammenfassung: Torggler nimmt in seiner Replik Bezug auf einen Beitrag von Wenusch, in dem dieser die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers gegenüber Kapitalanlegern für eine unkorrekte Bestätigungsklausel prüfte und die teleologische Zielsetzung des § 275 Abs 2 HGB erörterte.
Rechtsgrundlagen: § 275 HGB; § 255 AktG; § 122 GmbHG; § 1311 ABGB; § 277 HGB