Zusammenfassung: Die OBDK nimmt Stellung zur sachlichen Grenze der Doppelvertretungsbefugnis des Rechtsanwalts bei einer Vertragserstellung und -abwicklung und prüft die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit für einen Rechtsvertreter, der Treuhandgelder wie auch Originalschriftstücke ohne Übereinkunft mit der Partei zur Begleichung seiner Honorarforderung zurückbehält.
OBDK, 30.06.2003, 11 Bkd 3/03