Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Verbindlichkeit, über disziplinarrechtliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, den gesamten Anwaltsstand schützen soll, sodass die Offenlegung von Akteninformationen selbst bei Einwilligung des Beschuldigten nur bei Bestehen eines sachlichen Erfordernisses erlaubt ist.
OBDK, 15.04.2002, 5 Bkd 3/01