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Entscheidung - OBDK, 15.04.2002, 5 Bkd 3/01

RechtsanwaltStriglAnwBl 2002/7820AnwBl 2002, 420 Heft 7 und 8 v. 1.7.2002

Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Verbindlichkeit, über disziplinarrechtliche Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, den gesamten Anwaltsstand schützen soll, sodass die Offenlegung von Akteninformationen selbst bei Einwilligung des Beschuldigten nur bei Bestehen eines sachlichen Erfordernisses erlaubt ist.

OBDK, 15.04.2002, 5 Bkd 3/01

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