§ 1409 ABGB
Der OGH beschreibt den maßgeblichen Informationsstand des Übernehmers eines Unternehmens, um dessen Verantwortlichkeit für Schadenersatzpflichten des Rechtsvorgängers zu begründen.
OGH 03.04.2001, 4 Ob 59/01g
§ 1409 ABGB
Der OGH beschreibt den maßgeblichen Informationsstand des Übernehmers eines Unternehmens, um dessen Verantwortlichkeit für Schadenersatzpflichten des Rechtsvorgängers zu begründen.
OGH 03.04.2001, 4 Ob 59/01g