Zusammenfassung: Jugendliche Erwachsene haben ebenso wie Jugendliche im Fall ihrer Inhaftierung Recht auf einen Besuch von mindestens einer Stunde pro Woche.
Bescheid des Präs des JGH, 02.10.2001, Jv 3627-16a/01
Rechtsgrundlagen: § 36 JGG; § 46a JGG; § 58 Abs 7 JGG