Zusammenfassung: Der Verfasser nimmt eine Entscheidung des LG Linz aus dem Jahr 2000 zum Anlass, die verschiedenen in der Lehre vertretenen Ansichten zur Parteistellung eines einzelnen Vorstandsmitglieds einer AG in einem Verfahren zur Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrates darzustellen. Dabei wird der Vorstand entweder als Prozesspartei, Prozessstandschafter oder Vertretungsorgan der AG qualifiziert.