Zusammenfassung: Der Autor skizziert in seinem Beitrag die Ausgangslage zur Schaffung des Bundesasylsenat und beschreibt die kostenrechtlichen Konsequenzen, die durch die Zugrundelegung des § 44 Abs 2 AsylG durch den VwGH auch bei Beschwerden, die zwischen 1.1. und 13.06.1998 eingebracht wurden, entstehen.
Rechtsgrundlagen: § 44 Abs 2 AsylG 1997