Zusammenfassung: Das OLG Wien erörtert, dass die betroffene Partei, der die Missachtung eines Überholverbots, dessen Bestand gar nicht ermittelt wurde, in einem Verwaltungsstrafverfahren vorgeworfen wird, seine Vertretungsaufwendungen im Wege der Amtshaftung zurückfordern kann. Weiters erörtert es die Voraussetzungen zum Zuspruch eines Erfolgszuschlags im Verwaltungsstrafverfahren.
OLG Wien, 10.05.2001, 14 R 78/01w