Zusammenfassung: Der Autor unterzieht in seinem Beitrag die bei Erlassung der §§ 99a und 126a BVergG 1997 geübte Praxis des Gesetzgebers, den Bestand verfassungswidriger Normen durch eine Verfassungsbestimmung zu schützen bzw die verfassungskonforme Geltung einfachgesetzlicher Bestimmungen mittels Verfassungsregelung festzuschreiben, einer kritischen Analyse. Er zieht Parallelen zur 1960 geführten Debatte um die Normierung des Zweiten Verstaatlichungs-Entschädigungsgesetzes und beschreibt die Gefahr einer Verletzung des Rechtsstaatlichkeits- und Gewaltenteilungsprinzips durch Abwertung bzw Ausschluss der Gesetzesprüfungskompetenz des VfGH.