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Entscheidung - OLG Innsbruck, 16.01.2001, 7 Bs 563/00

StrafprozessrechtAndreas VenierAnwBl 2001/7749AnwBl 2001, 281 - 283 Heft 5 v. 1.5.2001

Zusammenfassung: Der Verurteilte hat nur jene Verfahrensaufwendungen des Strafverfahrens zu tragen, die in Konnex zu seinem Schuldspruch stehen. Der Höchstbetrag der pauschalen Rückerstattung eines Teils der Verteidigerkosten gebührt nur bei Freispruch.

OLG Innsbruck, 16.01.2001, 7 Bs 563/00

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