§ 5 StPO; § 353 StPO
Die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung bedingt, dass der Täter niemandem gegenüber behaupten darf, die Tat, die Grundlage des Schuldspruchs bildet, nicht ausgeführt zu haben.
OGH 24.06.1999, 12 Os 63/99
§ 5 StPO; § 353 StPO
Die Bindungswirkung einer strafrechtlichen Verurteilung bedingt, dass der Täter niemandem gegenüber behaupten darf, die Tat, die Grundlage des Schuldspruchs bildet, nicht ausgeführt zu haben.
OGH 24.06.1999, 12 Os 63/99