§ 19 DSt; Art 6 MRK
Der VfGH erörtert, dass das einstweilige Ausübungsverbot des Vertretungsrechts vor Strafgerichten keine Verletzung des Legalitäts- bzw Gleichheitsgebotes begründet. Weiters nimmt er Stellung zum Öffentlichkeits- und Mündlichkeitsgebot im Provisorialverfahren und legt dar, dass die Unschuldsvermutung darin nicht zur Anwendung gelangt.