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Eigentumsschutz und Verkehrsschutz bei Kunstgegenständen im österreichischen Kollisions- und Privatrecht

Stefan Arnold*)*)Univ.-Prof. Dr.iur. Stefan Arnold, LL.M. (Cambridge), ist Professor am Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht der Universität Graz. Der Verfasser dankt Frau Mag. Marie-Therese Fritzer und Frau Mag. Elisabeth Pirker für ihre wertvollen Anregungen und ihre Hilfe bei der Korrektur des Erstmanuskripts und der Erstellung der Fußnoten sowie Herrn Prof. Dr. Erwin Bernat für die Lektüre der Endfassung und wertvolle Anregungen.ALJ 2015, 3 Heft 1 v. 21.4.2015

Kurztext: Beim Erwerb von Kunstgegenständen muss das Recht in seiner sozialen Steuerungsfunktion einen Ausgleich von Eigentumsschutz und Verkehrsschutz schaffen: Im Interesse der Eigentümer – einschließlich der Erben ursprünglicher Eigentümer – liegt die Aufrechterhaltung der Ursprungsposition; im Interesse potentieller Erwerber liegt eine bestandskräftige Neuordnung der Eigentumsposition zu ihren Gunsten. Zugleich kann das Privatrecht auch öffentliche Anliegen integrieren – sicher die Schaffung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit, vielleicht aber auch Allgemeinwohlbelange wie das öffentliche Interesse an der öffentlichen Sichtbarkeit bedeutender Kunstwerke. Die erste Weichenstellung für das sachenrechtliche Schicksal von Kunstgegenständen stellt das internationale Privatrecht. Über die abschließende Eigentumszuordnung entscheidet dann das jeweils anwendbare materielle Sachenrecht.

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