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Elektronische Zustellung neuer Sachbescheid vor Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO

BundesfinanzgerichtHubert W. FuchsAFS 2026, 47 Heft 1 v. 24.3.2026

Normen: § 97 Abs 1 BAO, § 98 Abs 2 BAO, § 299 BAO

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