Normen: § 205c Abs 1 Z 1 BAO, § 323 Abs 75 BAO
Nach § 323 Abs 75 BAO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 205c BAO bereits verbuchte bzw rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuergutschriften nicht vom (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 205c BAO erfasst. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen.

