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Keine Umsatzsteuerzinsen gemäß § 205c BAO für „Altfälle“

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2026, 43 Heft 1 v. 24.3.2026

Normen: § 205c Abs 1 Z 1 BAO, § 323 Abs 75 BAO

Nach § 323 Abs 75 BAO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 205c BAO bereits verbuchte bzw rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuergutschriften nicht vom (zeitlichen) Anwendungsbereich des § 205c BAO erfasst. Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem dienen.

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