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Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 299 BAO

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2026, 35 Heft 1 v. 24.3.2026

Normen: § 299 Abs 1 BAO, § 303 Abs 1 BAO

Erfolgt eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von Tatsachen, die der Behörde bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt waren, liegen rechtswidrige Wiederaufnahmebescheide vor. Die Bescheide sind daher gemäß § 299 BAO aufhebbar.

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