Normen: § 299 Abs 1 BAO, § 303 Abs 1 BAO
Erfolgt eine Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund von Tatsachen, die der Behörde bereits im ursprünglichen Verfahren bekannt waren, liegen rechtswidrige Wiederaufnahmebescheide vor. Die Bescheide sind daher gemäß § 299 BAO aufhebbar.

