Normen: § 1 Z 3 lit a NoVAG 1991, § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG
Die Bf nutzt seit der Geburt ihres ersten Kindes dauerhaft den PKW mit deutschem Kennzeichen ihres in Deutschland wohnhaften Vaters, der auch fast alle Kosten trägt. Sie hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich, der Nachweis des dauernden Standortes des Kfz in Deutschland misslingt. Damit sind die NoVA und die Kfz-Steuer zu entrichten.

