Normen: § 33 TP 5 GebG 1957
Die Bf vermietet ein Schulgebäude. Strittig werden zwei Punkte: Ist der Mietvertrag überhaupt nicht, nur als Nachtrag oder zur Gänze neu gebührenpflichtig, und ist die Gebühr für 18 Jahre der begrenzten Laufzeit unter Ausblendung der anschließenden unbegrenzten Laufzeit oder für 21 Jahre der begrenzten und der unbegrenzten Laufzeit zu berechnen.

