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Weder unbeschränkte noch beschränkte Steuerpflicht in Österreich

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2025, 22 Heft 1 v. 13.3.2025

Normen: § 1 Abs 1 EStG 1988, § 1 Abs 2 EStG 1988, § 1 Abs 3 EStG 1988, § 98 Abs 1 Z 3 EStG 1988, § 26 BAO, § 29 BAO

Auch die Wohnung kann gegebenenfalls eine Betriebsstätte sein. Voraussetzung ist jedoch das Vorliegen der Verfügungsmacht über diese Wohnung.

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