Normen: Art 19 DBA-Italien (Einkommen- und Vermögenssteuern), Art 19 Abs 3 DBA-Italien (Einkommen- und Vermögenssteuern), § 32 Abs 1 Z 2 EStG 1988
BMF, 10.02.2025, 2025-0.103.094
gültig ab 10.2.2025
Bei Pensionsbezügen nach den öffentlich-rechtlichen Ruhestandsbestimmungen des Bundes handelt es sich grundsätzlich um Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen gemäß Art 19 DBA-Italien. Dies gilt auch für den Versorgungsgenuss, der einer in Italien ansässigen Witwe als Rechtsnachfolgerin nach dem Tod eines pensionsberechtigten Bundesbeamten zusteht. Dem Umstand, dass die Witwe selbst keine öffentliche Funktion bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine grundsätzlich dem Art 19 DBA-Italien zuzuordnende Pension in den Händen der Rechtsnachfolgerin lediglich nur deshalb anders zuzuordnen wäre. Denn nachträgliche Einkünfte sind auf der Abkommensebene bei der Rechtsnachfolgerin unter der Abkommensbestimmung zu erfassen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen wäre (dies entspricht auch dem Grundkonzept des § 32 Z 2 EStG 1988; so bereits EAS 3084, EAS 1907, EAS 710 und EAS 103).

