Normen: § 34 EStG 1988
Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze („Regelbedarfsätze“) werden jährlich per 1.1. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Normen: § 34 EStG 1988
Die monatlichen Durchschnittsbedarfssätze („Regelbedarfsätze“) werden jährlich per 1.1. angepasst. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
