Normen: Art 18 Abs 1 DBA-Deutschland, Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland
Eine Gegenleistungsrente ist anzunehmen, wenn der Rentenbarwert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellt. Besteht das übertragene Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag einschließlich von Einmalzahlungen maßgeblich.

