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Deutsche Renten von in Österreich ansässigen Personen sind gemäß Art 18, 23 DBA-Deutschland auszuscheiden und unter Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen

BundesfinanzgerichtKlaus HilberAFS 2024, 99 Heft 3 v. 24.6.2024

Normen: Art 18 Abs 1 DBA-Deutschland, Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland

Eine Gegenleistungsrente ist anzunehmen, wenn der Rentenbarwert der Rente eine angemessene Gegenleistung für das übertragene Wirtschaftsgut darstellt. Besteht das übertragene Wirtschaftsgut in Geld, dann ist der Geldbetrag einschließlich von Einmalzahlungen maßgeblich.

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