Normen: § 205 BAO
Im Gegensatz zu den Stundungszinsen sollen Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.
BFG, 20.02.2024, RV/2100545/2024
Normen: § 205 BAO
Im Gegensatz zu den Stundungszinsen sollen Anspruchszinsen (mögliche) Zinsvorteile bzw Zinsnachteile ausgleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben.
BFG, 20.02.2024, RV/2100545/2024
