Normen: § 16 Abs 1 EStG 1988, § 299 Abs 1 BAO
Wird der von der Diözese ausbezahlte Ruhegenuss an einen Pfarrer betragsmäßig unabhängig von allfälligen übernommenen priesterlichen Aufgaben ausbezahlt, stellen die dafür angefallenen Aufwendungen keine Werbungskosten, sondern nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung dar. Revision nicht zulässig.

