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Rechtsschutz bei Einkommensteuervorauszahlungen

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2023, 162 Heft 5 v. 23.10.2023

Der Beitrag behandelt Einkommensteuervorauszahlungen11Nach § 24 Abs 3 KStG 1988 sind für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung sinngemäß anzuwenden. Dies gilt auch für § 45 EStG 1988 (vgl zB KStR 2013, Rz 1542; Pucher/Stangl in Lachmayer/Strimitzer/Vock (Hrsg), Körperschaftsteuer, § 24 Rz 26-29 (Stand Dezember 2018); Brugger in Kofler/Lang/Rust/Schuch/Spies/Staringer (Hrsg), Körperschaftsteuergesetz3 (2022), § 24 Rz 30). Die in diesem Beitrag zu § 45 EStG 1988 zitierte Judikatur betrifft zum Teil Körperschaftsteuervorauszahlungen. betreffende verfahrensrechtliche Fragen.

Normen: § 45 EStG 1988, § 198 BAO, § 212 Abs 2 BAO, § 212a BAO, § 217 Abs 8 BAO, § 253 BAO

1. Einleitung

Nach § 4 Abs 2 lit a Z 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch (bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer) für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht.

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