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Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung

Steuer & ServiceChristoph RitzAFS 2023, 2 Heft 1 v. 16.2.2023

Der Beitrag behandelt die Unterschiede zur Rechtslage vor und nach dem AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).

Normen: § 212a BAO, § 217 BAO, § 260 BAO

1. Einleitung

Die Zurückweisungsgründe waren in der BAO (abgesehen von § 212a Abs 3 BAO idF vor BGBl I 2013/14) nur in § 260 Abs 1 BAO für Bescheidbeschwerden (bzw im Wesentlichen inhaltsgleich vor dem FVwGG 2012 in § 273 BAO für Berufungen) geregelt. Diese Bestimmung gilt zufolge § 264 Abs 4 lit e BAO auch für Vorlageanträge und im Anwendungsbereich des § 288 BAO (zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich)11Somit insbesondere für Burgenland, Kärnten und Niederösterreich (vgl zB Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 288 Anm 1 (Stand 15.4.2018); Ritz/Koran, BAO7 (2021) § 288 Rz 2a). für Berufungen.

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