Der Beitrag behandelt die Unterschiede zur Rechtslage vor und nach dem AbgÄG 2022 (BGBl I 2022/108) betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO).
Normen: § 212a BAO, § 217 BAO, § 260 BAO
1. Einleitung
Die Zurückweisungsgründe waren in der BAO (abgesehen von § 212a Abs 3 BAO idF vor BGBl I 2013/14) nur in § 260 Abs 1 BAO für Bescheidbeschwerden (bzw im Wesentlichen inhaltsgleich vor dem FVwGG 2012 in § 273 BAO für Berufungen) geregelt. Diese Bestimmung gilt zufolge § 264 Abs 4 lit e BAO auch für Vorlageanträge und im Anwendungsbereich des § 288 BAO (zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten der Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich)1 für Berufungen.