Normen: § 8 KontRegG, § 9 KontRegG, § 244 BAO
In der Rekursentscheidung kann das Bundesfinanzgericht aussprechen, dass einzelne Auskunftsverlangen eines Sammelauskunftsverlangens zu Unrecht bewilligt wurden. In diesem Fall gilt (nur) bezüglich der bei diesen Konteneinschauen gewonnenen Beweise ein Verwertungsverbot.