Normen: § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992, 82 Abs 8 KFG 1967
Der in Österreich ansässige Bf fährt einen PKW mit rumänischem Kennzeichen. Aufgrund der nicht gelungenen Widerlegung der inländischen Standortvermutung wird ihm die Kfz-Steuer vorgeschrieben.
Normen: § 1 Abs 1 Z 2 KfzStG 1992, 82 Abs 8 KFG 1967
Der in Österreich ansässige Bf fährt einen PKW mit rumänischem Kennzeichen. Aufgrund der nicht gelungenen Widerlegung der inländischen Standortvermutung wird ihm die Kfz-Steuer vorgeschrieben.