Normen: § 85 Abs 1 BAO, § 85 Abs 2 BAO, § 250 Abs 1 BAO, § 264 Abs 3 BAO, § 278 Abs 1 lit b BAO
Wird einem rechtmäßigen Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt.