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GrESt iZm der Abtretung des Optionsrechtes auf Erwerb einer Liegenschaft

BundesfinanzgerichtClemens EndfellnerAFS 2022, 100 Heft 3 v. 24.6.2022

Normen: § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG 1987

Die Bf veräußert unentgeltlich eingeräumte Optionsrechte, welchen den Erwerb von Liegenschaften ermöglichen. Wird das Optionsrecht vom Erwerber ausgeübt und dieser Eigentümer einer Liegenschaft, löst laut BFG auch das veräußerte Optionsrecht GrESt aus („zweiter Vorgang“). Laut Finanzverwaltung werden dagegen die eingeräumten Optionsrechte GrESt-pflichtig („erster Vorgang“).

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