Normen: § 1 Abs 1 Z 4 GrEStG 1987
Die Bf veräußert unentgeltlich eingeräumte Optionsrechte, welchen den Erwerb von Liegenschaften ermöglichen. Wird das Optionsrecht vom Erwerber ausgeübt und dieser Eigentümer einer Liegenschaft, löst laut BFG auch das veräußerte Optionsrecht GrESt aus („zweiter Vorgang“). Laut Finanzverwaltung werden dagegen die eingeräumten Optionsrechte GrESt-pflichtig („erster Vorgang“).