Normen: § 16 Abs 1 EStG 1988
Beiträge, die ein Gemeindepolitiker zur Finanzierung seiner Partei zu leisten hat, und deren Nichtzahlung den Ausschluss aus der Partei und den Verlust der politischen Funktion zur Folge haben kann, stellen Werbungskosten dar (RS 1). Revision nicht zulässig.